Klares Zeichen gegen das Geschäftsmodell „Rückforderungsklage“: Tipico begrüßt weitere EuGH-Vorlage zur Sportwette
- LG Erfurt legt dem Europäischen Gerichtshof weitere Fragen vor
- Erneut wird deutlich: Die Rückforderungsklagen betreffen Unionsrecht und werden vom EuGH entschieden
- Tipico: „Wir gehen davon aus, dass der EuGH – wie in der Vergangenheit – auch hier in unserem Sinne entscheidet.“
Tipico – der führende Sportwettenanbieter in Deutschland – begrüßt es sehr, dass das Landgericht Erfurt (LG Erfurt) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitere Fragen zur Zulässigkeit von Rückforderungsklagen bei Online-Sportwetten vorgelegt hat (Rechtssache 8 O 515/24). Nachdem sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Juli 2024 an den EuGH gewandt hat, stellt nun ein weiteres deutsches Gericht gezielt Fragen, die der EuGH zu den Spielerklagen klären soll.
Klares Zeichen gegen das Geschäftsmodell „Rückforderungsklage“
Insgesamt 20 Vorlagefragen liegen derzeit beim EuGH zur Klärung auf dem Tisch. Klagekanzleien und Prozessfinanzierer versuchen dennoch nach wie vor, Spieler in ihr Geschäftsmodell zu locken und werben dabei einerseits mit erfundenen und unrealistischen Erfolgswahrscheinlichkeiten und anderseits mit der falschen Darstellung, dass die diesbezüglich relevanten Rechtsfragen final zu ihren Gunsten geklärt seien.
Der BGH hatte dieser Sichtweise bereits im Juli 2024 mit seiner Vorlage an den EuGH eine Absage erteilt (EuGH: C-530/24). Die nun erfolgte Entscheidung des LG Erfurt, dem EuGH zusätzliche sechs klärungswürdige Fragen vorzulegen, macht erneut deutlich, dass bei diesem Thema der EuGH das letzte Wort hat.
Die Klägerseite hat in vielen Verfahren bundesweit alles versucht, weitere Vorlagen an den EuGH durch Befangenheits- oder Verlegungsanträge zu verhindern. Die nun trotz solcher Verzögerungsversuche erfolgte EuGH-Vorlage wird zu einer umfassenden Klärung der Rechtslage beitragen.
EuGH soll sechs weitere Fragen beantworten
Die bisherige Vorlagefrage des BGH bezog und bezieht sich im Kern auf die Auswirkung des bereits 2016 ergangenen EuGH-Urteils im Verfahren „Ince“ (C-336/14 – Ince). Sie soll klären, ob das damalige Urteil sich auch auf zivilrechtliche Verfahren, wie im vorliegenden Fall, erstreckt und damit die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gewahrt bleibt.
Das LG Erfurt geht hier deutlich weiter. Die Fragen beziehen sich auf die Vereinbarkeit mit dem seinerzeitigen materiellen Recht und damit auf Details zur rechtlichen Situation der Sportwette in Deutschland als EU-Mitgliedstaat in der Zeit von 2012 bis 2019. Den insoweit bestehenden Klärungsbedarf hatte zuvor bereits der BGH selbst indirekt bestätigt, indem er weitere anhängige Verfahren zu materiell-rechtlichen Rechtsverstößen ausgesetzt hatte.
Matthias Folkmann, Unternehmenssprecher der Tipico Gruppe sagt: „Wir begrüßen die Vorgehensweise des Landgerichts Erfurt. Es ist wichtig, dass sich neben dem BGH auch Instanzgerichte mit weiteren Fragen an den EuGH wenden, damit die Rechtslage vollumfänglich geklärt und Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Wir blicken dieser Klärung durch den EuGH zuversichtlich entgegen, denn wir gehen davon aus, dass dieser – wie in der Vergangenheit – auch hier in unserem Sinne entscheidet. Die zahlreichen Vorlagen entziehen einem Geschäftsmodell, mit dem Prozessfinanzierer gutgläubige Spieler instrumentalisieren, die Grundlage.“
* Den Vorlagebeschluss des LG Erfurt sowie eine juristische Einordnung der Vorlagefragen durch Dr. Ronald Reichert, Prozessbevollmächtigter Rechtsvertreter von Tipico, finden Sie hier.
** Weitere Infos zur EuGH-Vorlage durch den BGH im Juli 2024 finden Sie in unserer diesbezüglichen Pressemitteilung hier.